Chemikalien-Ansprechperson
nach SR 813.113.11
Das Schweizer Chemikaliengesetz (ChemG) erfordert, dass jedes Unternehmen, in dem beruflich oder gewerblich mit gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen umgegangen wird, eine Chemikalien-Ansprechperson bezeichnet.
Das betrifft fast jedes Unternehmen in der Schweiz, das gefährliche Chemikalien kauft, verkauft, im- oder exportiert, transportiert, lagert, produziert, verwendet oder entsorgt.
Die Chemikalien-Ansprechperson muss bestimmte Qualifikationen erfüllen, die in der Verordnung über die Chemikalien-Ansprechperson SR 813.113.11 festgelegt sind.
Aufgaben der Chemikalien-Ansprechperson
Die Chemikalien-Ansprechperson dient den Vollzugsbehörden als Kontaktperson in einem Betrieb.
Sie soll sicherstellen, dass
- die Weisungen der Vollzugsbehörden den verantwortlichen Stellen des Betriebes zugeleitet werden.
- die Vollzugsbehörden die Auskünfte erhalten, die sie zum Vollzug der Chemikaliengesetzgebung benötigen.
Rechtsgrundlagen
- Chemikaliengesetz (SR 813.1)
- Chemikalienverordnung (SR 813.11)
- Verordnung des EDI über die Ansprechperson (SR 813.113.11)
Leistungen
- Stellung einer Chemikalien-Ansprechperson in beratender Funktion
- Beratung des Unternehmers und seiner Mitarbeiter zum Thema Gefahrstoffe
- Festlegung von Schutzmassnahmen für den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen
- Unterstützung bei der Erstellung und Aktualisierung von Gefährdungsbeurteilungen
- Unterstützung bei der Einhaltung der rechtlichen Anforderungen an die Lagerung von und den Umgang mit Gefahrstoffen
- Erstellung von Betriebsanweisungen und Sicherheitsdatenblättern
- Unterweisung von Mitarbeitern im Umgang mit Gefahrstoffen
- Sicherstellung des sicheren innerbetrieblichen Transports von Gefahrstoffen